Alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen einer gesetzlich geregelten, strikten Verschwiegenheitspflicht, die alle in der Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse betrifft.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, grundsätzlich und uneingeschränkt z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen des Sozialsystems.
PatientInnen/Klienten können die/den PsychotherapeutIn in Ausnahmefällen von der Schweigepflicht entbinden.
Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für SupervisorInnen, d.h. dass Themen von PatientInnen/KlientInnen nur in anonymisierter Form besprochen werden.
Honorarnoten über psychotherapeutische Behandlungen dürfen ebenso nur in anonymisierter Form weitergegeben werden.
Sie sehen, dass die Regeln der Verschwiegenheit im Bereich der Psychotherapie sehr klar und strikt formuliert und gesetzlich begründet sind. Dies dient dem Schutz von PatietInnen/KlientInnen und der Sicherung des therapeutischen Rahmens.